Zurück
Verein
Schießstand
Waffenrecht
S
A T Z U N G „Privilegierte
Schützengesellschaft 1924“ Affalter im Erzgebirge e.V. §
1 Der
Name des Vereins lautet in Fortführung der ehemaligen Schützengesellschaft
Affalter (gegr. 1924) „Privilegierte Schützengesellschaft 1924“ Affalter im
Erzgebirge e.V. ( im folgenden auch Verein genannt). Der
Sitz des Vereins ist Affalter im Erzgebirge. Er
ist ein eingetragener Verein im Sinne der §§ 21 ff und 55 ff BGB. Erfüllungsort
aller Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Affalter. In
Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Ausschöpfung
der Vereinsinstanzen möglich. §
2 Der
Verein dient der Förderung und Pflege des Schützensports und der Wahrung
seiner Traditionen. Der
Verein arbeitet mit regionalen schützensportlichen Vereinigungen, insbesondere
mit denen des Landes Sachsen eng zusammen. Zusammenschluß
und Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. §
3 Der
Verein ist ein rechtsfähiger, eingetragener Verein, der im Rechtsverkehr durch
seinen Vorsitzenden bzw. eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen
vertreten wird. Der
Schützenverein regelt seine Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner
Organe. Grundlage
hierfür sind: -
die Satzung -
die Finanzordnung -
weitere Ordnungen Das
Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr. §
4 Mitglied
kann nur werden, wer unbescholten ist. Mitglieder
ohne Stimmrecht können Bürger werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet
haben. Stimmberechtigte
Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung, zu beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann eine Beschwerde
an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über
den Antrag. §
5 Die
Mitgliedschaft endet durch -
Austritt
Dieser muß schriftlich unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. -
Ausschluß
a. wegen erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
b. wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen und
Umlagen für einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr, trotz erfolgter Mahnung
c. wegen schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder groben ungebührlichen
d. wegen unehrenhaften Handlungen -
Tod §
6 1.
Die Mitglieder haben das Recht:
- sich hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen
Rechte vom Verein vertreten zu lassen
- an den Wettbewerben und Veranstaltungen
teilzunehmen. 2.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
- an der Erfüllung der Aufgaben aktiv
mitzuwirken und das Ansehen des Vereins
- sich entsprechend der Satzung und der
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Dabei sind die Mitglieder zur gegenseitigen Rücksichtnahme
und Kameradschaft ver-
pflichtet.
- Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß
zu entrichten. §
7 Der
Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die
Höhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Der
Verein erhebt eine Aufnahmegebühr entsprechend den Festlegungen der
Finanzordnung. §
8 Alle
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §
9 1.
der Vorstand 2.
der Rechnungsprüfungsausschuß 3.
die Mitgliederversammlung zu
1. Der
Vorstand besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
Schatzmeister
1. Waffenmeister
2. Waffenmeister
Schrift- und Pressewart Der
1. und 2. Vorstand sind Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen
hat Einzelvertretungsbefugnis. Die
Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes wird im Innenverhältnis bestärkt, auf
den Fall der Verhinderung des 1.Vorstandes. Die
Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von
3 Jahren gewählt. In
seinen Sitzungen entscheidet der anwesende Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Der
Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. zu
2. Der
Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. Er
besteht aus dem Ausschußvorsitzenden und 2 unabhängigen Mitgliedern Die
Ausschußmitglieder müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der
Ausschuß wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die
Aufgabe des Ausschusses ist es: vor
dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und in der
Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. zu
3. Die
Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie
ist zuständig für: -
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes -
Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses -
Entlastung und Wahl des Vorstandes -
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit -
Satzungsänderungen -
Beschlußfassung über Anträge, Beschwerden und Ordnungswidrigkeiten -
Ernennung von Ehrenmitgliedern -
Wahl von Mitgliedern von Ausschüssen -
Auflösung des Vereins Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder
10% der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels
Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Verhandlungstermin muß eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung
ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge
können gestellt werden: a.
von jedem stimmberechtigten Mitglied b.
vom Vorstand Über
die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. §
10 Der
Verein kann durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu
dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei
Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. §
11 Der
Gerichtsstand des Vereins ist Aue. §
12 Der
Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aue/Schwarzenberg
eingetragen. Vorstehender
Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 02.04.1996 beschlossen.