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S A T Z U N G 

„Privilegierte Schützengesellschaft 1924“ Affalter im Erzgebirge e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet in Fortführung der ehemaligen Schützengesellschaft Affalter (gegr. 1924) „Privilegierte Schützengesellschaft 1924“ Affalter im Erzgebirge e.V. ( im folgenden auch Verein genannt).

Der Sitz des Vereins ist Affalter im Erzgebirge.

Er ist ein eingetragener Verein im Sinne der §§ 21 ff und 55 ff BGB. Erfüllungsort aller Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Affalter.

In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Ausschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein dient der Förderung und Pflege des Schützensports und der Wahrung seiner Traditionen.

Der Verein arbeitet mit regionalen schützensportlichen Vereinigungen, insbesondere mit denen des Landes Sachsen eng zusammen.

Zusammenschluß und Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Rechtsgrundlagen

Der Verein ist ein rechtsfähiger, eingetragener Verein, der im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden bzw. eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen vertreten wird.

Der Schützenverein regelt seine Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.

Grundlage hierfür sind:

- die Satzung

- die Finanzordnung

- weitere Ordnungen

Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist.

Mitglieder ohne Stimmrecht können Bürger werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Stimmberechtigte Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung, zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt

  Dieser muß schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

- Ausschluß

  a. wegen erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen

  b. wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen und Umlagen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, trotz erfolgter Mahnung

  c. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben ungebührlichen Verhaltens

  d. wegen unehrenhaften Handlungen

- Tod

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:

    - sich hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Rechte vom Verein vertreten zu lassen

    - an den Wettbewerben und Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:

    - an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren

    - sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Dabei sind die Mitglieder zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft ver-

       pflichtet.

    - Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

§ 7 - Beiträge und Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.

Die Höhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr entsprechend den Festlegungen der Finanzordnung.

§ 8 - Verwendung von Vereinsmitteln

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 - Die Organe des Vereins

1. der Vorstand

2. der Rechnungsprüfungsausschuß

3. die Mitgliederversammlung

zu 1.

Der Vorstand besteht aus:

                                                1. Vorstand

                                                2. Vorstand

                                                Schatzmeister

                                                1. Waffenmeister

                                                2. Waffenmeister

                                                Schrift- und Pressewart

Der 1. und 2. Vorstand sind Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes wird im Innenverhältnis bestärkt, auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

In seinen Sitzungen entscheidet der anwesende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

zu 2.

Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern.

Er besteht aus dem Ausschußvorsitzenden und 2 unabhängigen Mitgliedern

Die Ausschußmitglieder müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Ausschuß wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Aufgabe des Ausschusses ist es:

vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

zu 3.

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

Sie ist zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Satzungsänderungen

- Beschlußfassung über Anträge, Beschwerden und Ordnungswidrigkeiten

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Wahl von Mitgliedern von Ausschüssen

- Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 10% der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Verhandlungstermin muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anträge können gestellt werden:

a. von jedem stimmberechtigten Mitglied

b. vom Vorstand

Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

§ 10 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 - Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Aue.

§ 12 - Eintragung

Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aue/Schwarzenberg eingetragen.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 02.04.1996 beschlossen.